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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Netzwerk Europäische Förderberatung e.V. (EU.NET)

(2) Er hat den Sitz in Regensburg

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Regensburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie die Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

 

(2) Der Satzungszweck wird  verwirklicht  durch die Unterstützung und Bildung von Netzwerken und Projekten auf Landes- (Bayern), Bundes-, Europäischer Ebene. Zielsetzung der Netzwerke ist die Umsetzung Politischer, Gesellschaftlicher, und Ökonomischer Entwicklungsansätze und darüber hinaus die Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

 

(3) Die Unterstützung erfolgt durch die Bereitstellung von Geld und Sachmittel, dem Aufbau und der Pflege von Beratungs- und Begleitungsstrukturen für die Durchführung von Projekten oder durch öffentliche Gelder förderbare Aktionen. Besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf den Politikbereich Europäische Union und die Europäischen Förderprogramme.

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein gehören an

a) aktive  Mitglieder und 
b) Fördermitglieder

 

(2) Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person oder Vereinigung werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu stützen. 

 

(3) Die aktive Mitgliedschaft wird in der Regel an Fördermitglieder vergeben, die sich bereits aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligt haben und besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den unter § 2 angeführten Punkten haben. Die aktive Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

 

(4) Über die Aufnahme und die Vergabe der aktiven Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die  Aufnahmeerklärung erfolgt schriftlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der Vereinigung

 

a) durch Austritt, der nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

 

b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Der Antrag ist dem Betroffenen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen; in der Einladung zur Versammlung ist der Tagesordnungspunkt „Ausschluß eines Mitglieds” anzukündigen.

 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste wegen Beitragsverzuges, über den der Vorstand entscheidet, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist und mit einer Fristsetzung von einem Monat schriftlich gemahnt wurde und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde. Eine Bekanntmachung der Streichung gegenüber dem betroffenen Mitglied ist nicht erforderlich.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) Arbeitskreise

d) Beirat

 

Arbeitskreise oder Beirat können nach Bedarf eingerichtet oder aufgelöst werden.

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden und einem/r Stellvertreter/in. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreterin nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden das Vorstandsamt ausüben darf.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig.

 

(6/ Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und  zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das     Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe  verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des  Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn  es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse  gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

b) Entgegennahme des Jahres‑ und Kassenberichtes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer

c) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung, ob der Vorstand zu entlasten ist

d) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

e) Beschlußfassung über Anträge und allen sonstigen Tagesordnungspunkten

f)  Erlaß einer Wahlordnung

g) Satzungsänderungen

h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

i)  Wahrnehmung der sonstigen ihr in der Satzung zugewiesenen Rechte

Beitritt zu Vereinigungen, die die gleichen Zielsetzungen verfolgen

Das Weitere regelt die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten  Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach  rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur  Mitgliederversammlung gefaßt werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung beschlossen ist.